Kurz und knapp – Hinweise zur Gremienarbeit   (BbgSchG, Teil 7, §§74 – 91)

 

Gremien regeln ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung (selbstbestimmte Themenwahl, Einberufung...). Sie können zu schulischen Angelegenheiten Stellung nehmen, Vorschläge machen.

Die nötigen Informationen (ausreichend, rechtzeitig) geben Schule, Schulbehörden, eltern Bild 2Schulträger. Sie sind per Gesetz dazu verpflichtet. Mitglieder der Schulleitung können an den Beratungen aller schulischen Gremien teilnehmen.

Mitglieder der Gremien sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können also, eventuell nach dem Zugang neuer Informationen, in einem anderen Gremium durchaus anders als im ursprünglichen abstimmen.

Ist ein Gremienmitglied oder seine Angehörigen persönlich von einem Beratungsgegenstand betroffen, kann es nicht mit abstimmen.

Angelegenheiten, die einzelne Schüler, deren Eltern oder Lehrkräfte betreffen, unterliegen der Vertraulichkeit. Wer seine Kenntnisse unbefugt offenbart, kann von seinem Gremium mit Mehrheit von zwei Dritteln von der weiteren Tätigkeit ausgeschlossen werden.

Die Beratungen der Gremien sind in der Regel nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können teilnehmen, wenn das Gremium mit Mehrheit zustimmt.

Achtung! Ausnahme! Die Schulkonferenz tagt schulöffentlich, d.h. alle Angehörigen der Schule, alle Schüler, Lehrer, Eltern können teilnehmen (außer bei der Bestellung neuer Schulleitungen).

 

Schulkonferenz

Gremien beraten auf Einladung der Sprecher oder Vorsitzenden, nur neu gebildete Gremien werden von der Schulleitung eingeladen. Beratungstermine werden so gelegt, dass allen Mitgliedern (auch den beratenden) die Teilnahme regelmäßig möglich ist.eltern Bild 3

Über die Beratungen werden Protokolle geführt. (In welcher Form - das kann das Gremium selbst festlegen!)

Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Gremiums; die Stellvertreter nur dann, wenn das zu vertretende Mitglied nicht anwesend oder wegen persönlicher Betroffenheit ausgeschlossen ist.

Beschlüsse werden mit Mehrheit (Mehrheit ist die M. der abgegebenen Stimmen, außer s. o. bei Bruch der Vertraulichkeit) gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Beschlussfähigkeit:

        - mehr als ein Drittel der beschlussfähigen Mitglieder muss anwesend sein

        - Schulkonferenzen und Kreisschulbeiräte sind mit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Zahl der tatsächlichen Mitglieder:

        - Ein Mann/eine Frau – eine Stimme!

         

Achtung! Elternversammlung

Hier geht es nach den möglichen Stimmen! Für jeden Schüler werden zwei Stimmen

abgegeben, unabhängig davon, ob beide Eltern da sind, jemand alleinerziehend ist usw.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, muss noch einmal eingeladen werden und in der Einladung auf das Problem hingewiesen werden. Dann reichen drei stimmberechtigte Mitglieder für eine Beschlussfassung aus! Deshalb: Beschlüsse gründlich vorbereiten!

Wahlen erfolgen für zwei Schuljahre, deshalb wird es immer sich überschneidende Wahlperioden an der Schule geben, denn es kommen ja in jedem Jahr neue Klassen dazu.

Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers( auch durch Niederlegung des Amtes, Ablauf der Zugehörigkeit zur Schule, Abwahl,.... und bei Eltern mit dem Ablauf der Wahlperiode, in der der Schüler volljährig wird).

Während der gesamten Wahlperiode können Nachwahlen durchgeführt werden, z. B. wenn zu Beginn noch nicht alle Wahlämter besetzt werden konnten)eltern Bild 4

Für alle zu wählenden Personen wird ein(e) Stellvertreter(in) gewählt

Die Leitung der Wahl hat der Wahlleiter, er kann offen gewählt werden und ist dann für die zu besetzenden Ämter nicht wählbar. Wahlen sind geheim, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind, kann offen gewählt werden, Briefwahl gibt es nicht.

Man kann jedoch in Abwesenheit gewählt werden, sollte seinen Willen  aber vorher, am besten schriftlich, zur Kenntnis geben.

Getrennte Wahlgänge! Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden (wenn alle anwesenden Wahlberechtigten damit einverstanden sind!). Bei Stimmengleichheit – Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit Losentscheidung durch den Wahlleiter.

Wahlprüfung – jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich Einspruch einlegen.

Die Tätigkeit der Gremien ist ehrenamtlich. Die erforderlichen Sachmittel und Räume werden zur Verfügung gestellt (bei schulischen Gremien durch den Schulträger).

* Für die Erlaubnis zur Verwendung der Illustrationen von Herrn Wilfried Linke bedanken wir uns sehr herzlich bei Frau Silvana Hilliger.

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