Eltern in Gremien
In welchen Gremien und können sich Eltern engagieren? Und in welcher Weise?
Zuerst natürlich in der Elternversammlung. Die wichtigsten Dinge dazu – wer, wann, was, wozu... - regelt der § 81 des Schulgesetzes. Ein Blick in den Gesetzestext lohnt sich, vielleicht nicht nur für die Elternsprecher.
Hinweise:
- Einladungen
erfolgen durch die Elternsprecher, mindestens dreimal im Jahr, im Benehmen mit dem Klassenlehrer (d.h. es ist auch ohne ihn möglich, dann aber bitte die Information dazu) - Teilnahme
die Lehrkräfte, die in der Klasse unterrichten, sollen auf Einladung beratend teilnehmen, die Klassensprecher(innen) der Schüler(innen) nehmen beratend teil - Inhalt
Information, Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
„Anregungen der Eltern zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.“
Das erfordert natürlich von unserer Seite gute Ideen, aber auch viel Information.
Angelegenheiten einzelner Schüler dürfen nur mit dem Einverständnis ihrer Eltern behandelt werden. Sind diese nicht anwesend, kann man sie nicht danach fragen, also auch nicht über die entsprechenden Schüler sprechen.
Wahlen: Es werden zwei Elternsprecher gewählt, dazu zwei Stellvertreter. Das ist der Idealfall. Finden sich nicht ausreichend Engagierte, beim nächsten Mal erneut nachfragen, man kann ja immer nachwählen.
Die Elternsprecher sind durch ihre Wahl gleichzeitig beratende Mitglieder in der Klassenkonferenz (§ 88), müssen also vom Klassenlehrer, der dort den Vorsitz führt, zu den Sitzungen eingeladen werden.
Alle Elternsprecher der Schule bilden zusammen die Elternkonferenz (§ 82).
Beratende Mitglieder dort sind je zwei Mitglieder aus der Konferenz der Schülerinnen und Schüler und aus der Konferenz der Lehrkräfte ( Vernetzung, Transparenz).
Ein Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Elternkonferenz an dieser teilnehmen.
Es hat sich bisher gut bewährt, wenn das die Schulleiterin oder der Schulleiter selbst übernimmt (Informationsfluss).
Die Elternkonferenz wählt einen Schulelternsprecher oder eine Schulelternsprecherin und bis zu drei Stellvertreter. Das muss aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder geschehen, d. h. alle bisher genannten müssen auch Elternsprecher in Klassen oder Kursen sein.
Für alle anderen noch zu wählenden Personen heißt der Wahlmodus „aus dem Kreis der Eltern der Schule“, d. h. es können sich nicht nur die Elternsprecher, sondern alle Eltern zur Wahl stellen. Deshalb ist es wichtig, dass auch alle Eltern schon in den Elternversammlungen von dieser Möglichkeit erfahren.
In dieser Weise werden dann die Mitglieder der Schulkonferenz, ein Mitglied des Kreiselternrates und die beratenden Mitglieder für die Konferenzen der Schülerinnen und Schüler, die Konferenz der Lehrkräfte und die verschiedenen Fachkonferenzen gewählt.
Gremien auf Landesebene: Aus jedem Kreisrat der Eltern werden zwei Vertreter in den Landesrat der Eltern gewählt. Dieser wählt dann acht Mitglieder für den Landesschulbeirat.
Die Elternkonferenz tagt ebenfalls mindestens dreimal im Jahr und vertritt die schulischen Interessen aller Eltern der Schule.
In der Elternversammlung und in der Elternkonferenz üben die Eltern ihre Mitwirkungsrechte mit beschließender Stimme aus, ebenso die Mitglieder in der Schulkonferenz.
Die beratenden Mitglieder in den anderen Gremien haben Beteiligungsrechte, also immer auch Rederecht.
Die Schulkonferenz (§§ 90, 91) ist das höchste Gremium einer Schule, sozusagen das „Parlament“. Sie wählt einen Vorstand aus dem oder der Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern. Der Schulleiter/die Schulleiterin führt die Geschäfte.
Das Schulgesetz sieht für die Entscheidungen der Schulkonferenz verschiedene Möglichkeiten vor.
Hier werden alle grundlegenden Fragen und Probleme einer Schule erörtert und auch wichtige Beschlüsse gefasst. Dabei zählt an einer weiterführenden Schule die Stimme eines Schülers genauso wie die von Eltern oder Lehrern.
Bei einer Reihe von Problemen ist die Entscheidung der Schulkonferenz nur mit Zustimmung der Mehrheit der Lehrkräfte möglich und bei einem weiteren Themenkomplex hat die Schulkonferenz nur Anhörungsrechte.
Eltern können also ihr Mitwirkungsrecht an der Schule mit beschließender (Elternversammlung, Elternkonferenz, Schulkonferenz) und mit beratender (Klassenkonferenz, Fachkonferenz, Konferenz der Lehrkräfte, Konferenz der Schülerinnen und Schüler) Stimme ausüben.
Die Schulkonferenz (§§ 90, 91) ist das höchste Gremium einer Schule, sozusagen das „Parlament“. Sie wählt einen Vorstand aus dem oder der Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern. Der Schulleiter/die Schulleiterin führt die Geschäfte. Das Schulgesetz sieht für die Entscheidungen der Schulkonferenz verschiedene Möglichkeiten vor.
Hier werden alle grundlegenden Fragen und Probleme einer Schule erörtert und auch wichtige Beschlüsse gefasst. Dabei zählt an einer weiterführenden Schule die Stimme eines Schülers genauso wie die von Eltern oder Lehrern.
Bei einer Reihe von Problemen ist die Entscheidung der Schulkonferenz nur mit Zustimmung der Mehrheit der Lehrkräfte möglich und bei einem weiteren Themenkomplex hat die Schulkonferenz nur Anhörungsrechte.
Eltern können also ihr Mitwirkungsrecht an der Schule mit beschließender (Elternversammlung, Elternkonferenz, Schulkonferenz) und mit beratender (Klassenkonferenz, Fachkonferenz, Konferenz der Lehrkräfte, Konferenz der Schülerinnen und Schüler) Stimme ausüben.